AXAAT CONCEPT GMBH
ALLGEMEINES UND GELTUNGSBEREICH
Für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Produkten und Leistungen der AXAAT CONCEPT GmbH, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten die AXAAT CONCEPT GmbH nicht, auch wenn die AXAAT CONCEPT GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB der AXAAT CONCEPT GmbH gelten auch dann, wenn die AXAAT CONCEPT GmbH in Kenntnis entgegenstehender Verkaufsbedingungen oder sonstiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten, gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr.
ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
Die Angebote, Prospekte, Werbeschriften usw. der AXAAT CONCEPT GmbH sind stets unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der AXAAT CONCEPT GmbH schriftlich oder mündlich bestätigt wurden. Durch Auslieferung wird ein Auftrag in jedem Fall verbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Prototypen und sämtlichen technischen Ausarbeitungen behält sich die AXAAT CONCEPT GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen weder vervielfältigt noch von Dritten zur Kenntnis genommen werden. Handelsübliche Qualitäts- und Quantitätsabweichungen oder sonstige Abweichungen muss der Kunde hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn er bei seiner Bestellung auf Muster oder Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
LIEFERUNGEN
Soweit Liefertermine nicht im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet sind, sind alle Angaben über Lieferfristen und Liefertermine unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Tag, an dem die in allen Einzelheiten geklärte Bestellung des Kunden und alle damit im Zusammenhang stehenden, vom Kunden beizubringenden Unterlagen vorliegen. Liefertermine verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Bestellung nachträglich geändert wird oder sich die Bearbeitung aus sonstigen, vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert. Von der AXAAT CONCEPT GmbH nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen (auch bei Lieferanten und Vorlieferanten) und sonstigen Fällen höherer Gewalt befreien die AXAAT CONCEPT GmbH für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferpflicht. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird für die AXAAT CONCEPT GmbH, die von ihr zu erbringende Lieferung durch diese Ereignisse unmöglich, ist die AXAAT CONCEPT GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird die AXAAT CONCEPT GmbH von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Bei Verzug kann der Kunde nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist wird erst durch Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Kunden in Lauf gesetzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Zu Teillieferungen und deren gesonderter Berechnung ist die AXAAT CONCEPT GmbH berechtigt. Dem Kunden stehen in diesem Fall Rechte wegen Lieferverzugs nur hinsichtlich des ausstehenden Teils der Lieferung zu, es sei denn, dass wegen des Teilverzugs an der Vertragserfüllung insgesamt objektiv kein Interesse mehr besteht.
Wird die AXAAT CONCEPT GmbH nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ist die AXAAT CONCEPT GmbH zum Rücktritt von dem Vertrag mit dem Kunden berechtigt. Dies gilt auch für einzelne Gegenstände aus einer einheitlichen Bestellung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass eine Teillieferung für ihn ohne Interesse ist.
Bei ausgelieferter Software besteht kein Anspruch auf eine Dokumentation oder ein Benutzerhandbuch in Papierform, soweit nicht anders vereinbart.
Mit Lieferung der Software gelten auch die entsprechenden Lizenzbestimmungen der AXAAT CONCEPT GmbH.
PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben in netto ohne Verpackung und Transport, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich außerdem in EURO und sind freibleibend. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder der AXAAT CONCEPT GmbH bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so hat die AXAAT CONCEPT GmbH das Recht, Vorauszahlungen und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Dieses Recht steht der AXAAT CONCEPT GmbH auch dann zu, wenn der Kunde trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
GEFAHRENÜBERGANG
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht spätestens dann auf den Kunden über, sobald die zu liefernden Produkte an die den Transport ausführende Person (Transportunternehmen) übergeben wurden. Der Kunde ist verpflichtet, alle gelieferten Gegenstände unverzüglich nach der Zustellung auf äußerlich erkennbare Transportschäden und auf Vollständigkeit zu prüfen, festgestellte Mängel durch das Transportunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen und zu melden.
EINFACHER, VERLÄNGERTER UND ERWEITERTER EIGENTUMSVORBEHALT
Die AXAAT CONCEPT GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
Der Kunde ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt AXAAT CONCEPT GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Soweit der Kunde ordnungsgemäß Zahlungen an AXAAT CONCEPT GmbH leistet, verpflichten wir uns dazu, die Forderung nicht gegenüber den Abnehmern des Kunden oder Dritten einzuziehen.
Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Produkte durch den Kunden wird stets für AXAAT CONCEPT GmbH vorgenommen. Werden die Produkte mit anderen, AXAAT CONCEPT GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Produkte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
GEWÄHRLEISTUNG
LEISTUNGSSTÖRUNGEN
VERTRAULICHKEIT
Die überlassene Software oder Hardware darf vom Kunden ausschließlich nur im vereinbarten Rahmen eingesetzt und genutzt werden. Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiter zu geben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
SONSTIGE HAFTUNG
Auftraggeber und Auftragnehmer haften einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:
ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR INDIVIDUELL ENTWICKELTE SOFTWARE
Vorbehaltlich sonstiger vertraglicher Regelungen gelten für Individualsoftware folgende ergänzende allgemeinen Bedingungen:
Gewährleistung:
Bei individuell entwickelter Software ist eine Abnahme erforderlich. Die Abnahme der individuell erstellten Software beginnt unmittelbar nach Übergabe und darf einen Zeitraum von 4 Wochen nicht überschreiten. Die Abnahme muss in schriftlicher Form erfolgen. Erfolgt keine schriftliche Abnahme innerhalb der 4-wöchigen Frist, so gilt die Software automatisch als abgenommen. Die Gewährleistungsfrist läuft bei individuell entwickelter Software ab Abnahme. Mängel werden nach entsprechender, schriftlicher Mitteilung behoben. Voraussetzung ist, dass der Kunde den Fehler in nachvollziehbarer Form darlegt. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Die Gewährleistungspflicht der AXAAT CONCEPT GmbH entfällt, wenn vom Kunden oder Dritten Änderungen in der Software vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Genehmigung zur Durchführung von Änderungen hat.
Nutzungsrecht an der Software:
Bei der Erstellung von Individualsoftware erhält der Kunde das einfache Nutzungsrecht für die für ihn erstellte Software sowie für die eingesetzten Bibliotheksroutinen, wobei der Kunde die eingesetzten Bibliotheksroutinen nur bei dieser Software weiter verwenden darf. Eine Übertragung der Software bzw. des Nutzungsrechts an Dritte ist ausgeschlossen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen kann die AXAAT CONCEPT GmbH, unbeschadet weitergehender Ansprüche, eine Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen des Überlassungsentgelts verlangen.
Definition:
Bibliotheksroutinen sind Programmteile, die mit der Absicht des allgemeinen Einsatzes in verschiedenen Anwendungen entwickelt werden. Die Bibliotheksroutinen lassen sich deutlich von den für die Anwendung spezifischen Programmteilen abgrenzen, da diese physikalisch in Form einer allgemeinen Programmbibliothek nur einmal gespeichert sind und bei Bedarf, beim Kompilieren, lediglich über einen Verweis in die jeweilige, spezifische Anwendung eingebunden werden.
Überlassung des Quellcodes und der Quellcodedokumentation zum spezifischen Teil der Anwendung:
Der spezifische Programmteil wird nach der Kompilierung des Gesamtsystems als Objektcode weitergegeben. Der dem spezifischen Programmteil zugrundeliegende Quellcode, einschließlich der dazugehörigen Quellcodedokumentation, wird nicht weitergegeben. Eine zusätzliche Quellcodedokumentation wird nicht erstellt. Eine abweichende Überlassung oder Hinterlegung des Quellcodes bzw. der zusätzlichen Quellcodedokumentation ist eigens zu regeln.
Überlassung des Quellcodes und der Quellcodedokumentation zu den Bibliotheksroutinen:
Die Bibliotheksroutinen werden bei der Kompilierung des Gesamtsystems mit eingebunden und somit als Bestandteil des Objektprogramms weitergegeben. Der den Bibliotheksroutinen zugrundeliegende Quellcode, einschließlich der dazugehörigen Quellcodedokumentation, wird nicht weitergegeben. Eine abweichende Überlassung der Quellcodedokumentation oder der Bibliotheksroutinen, in Form des Objektcodes oder des Quellcodes der einzelnen Bibliotheksroutinen, ist eigens zu regeln.
Die Erstellung eines Benutzerhandbuches, einer Online-Hilfe bzw. einer druckbaren Online-Hilfe, sowie einer eigenständigen Quellcodedokumentation muss eigens geregelt werden. Sie sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Softwareerstellung.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Erfüllungsort ist Ingolstadt. Gerichtsstand ist das für Ingolstadt jeweils örtlich zuständige Gericht. Die AXAAT CONCEPT GmbH ist jedoch berechtigt, im Streitfall an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand vor Gericht zu treten. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder ganz unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an diese Stelle der nichtigen Bestimmungen, dasjenige, was dem gewollten Zweck am Nächsten kommt. Alle abweichenden Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Form.
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